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Ausland, weltweit » Ausweisungsregelungen in der CH
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Mich hat´s erwischt. Ich lebe seit einigen Jahren in der Schweiz & beziehe mittlerweile eine deutsche Invalidenrente (da meine Beitragssätze nicht für die CH-Rente gereicht haben). Mit der Höhe der Rente bin ich sozialhilfeabhängig geworden, also ist eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzusehen. In EU- Staaten kann eine NOCH bestehende Bewilligung nicht entzogen werden, in der Schweiz gibt man sich auskunfts"vage". Darum: weiss jemand, ob unten aufgeführtes Gesetz im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens auch für die CH gilt oder sind sie davon befreit & können mich von heute auf morgen hinauswerfen? Meine "bestehende" Bewilligung gilt bis 2014.
Danke, Andreas
ZITAT:
Unionsbürger, die in einem anderen EU-Land arbeiten, können dort auch Sozialhilfe erhalten. Wer nicht erwerbstätig ist und Sozialhilfe beantragt, muß damit rechnen, daß seine Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird.
Für einen Erwerbstätigen, der in Frankreich arbeitet und dort wohnt, besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe, wenn er in Not gerät. Aber auch anderen EU-Bürgern wird selten die Zahlung einer öffentlichen Unterstützung verweigert. Wichtig ist aber: Nicht erwerbstätige Personen erhalten nur dann eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie über ein Einkommen verfügen, das über der Schwelle liegt, bei der in dem betreffenden Land Sozialhilfe gewährt wird. Kann jemand diese Voraussetzung nicht erfüllen, wird er über kurz oder lang zum Verlassen des Landes aufgefordert. Ohne Aufenthaltserlaubnis ist der eventuell bestehende Anspruch auf Sozialhilfe aber nicht viel wert.
Eine bestehende Aufenthaltserlaubnis wird davon allerdings nicht berührt: solange eine gültige Aufenthaltserlaubnis vorliegt, besteht auch Anspruch auf soziale Leistungen. Kritisch wird es erst, wenn eine befristete Aufenthaltserlaubnis verlängert werden muß. Dies können die örtlichen Behörden mit dem Hinweis auf fehlende Existenzmittel ablehnen.
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