Ossi Forum - bundesweites Kontakt- und Unterhaltungsforum
Gleiche Pflichten - aber KEINE Rechte ... richtig oder falsch?
Bundesweites Kontakt- und Unterhaltungsforum mit Landkarte. Ossis und Wessis diskutieren hier über Gott und die Welt. Aktuelle Themen aus vielen Bereichen, Alltägliches, Themen zur deutschen Geschichte und natürlich regelmäßige Treffen machen diese Plattform aus.
Lesbische und schwule Partnerschaften haben gleiche Pflichten - wie andere auch.
Wie sieht es mit den Rechten aus?
Gleichbehandlungsgrundsatz versus katholozistischer Moral-Theorie.
Gerade die die Katholiken - da gab's ja niemals Schlagzeilen in den Medien?
... in meinem Umfeld habe ich gerade zwei Extreme erlebt...:
Eine 65-jährige Freundin der Familie hat ihren 73-jährigen Bekannten geheiratet. Dies hatte steuerliche, erbrechtliche und rentenrechtliche Gründe... , da er bessergestellt als sie ist.... Fiskalisch wird diese Ehe als Keimzelle der Gesellschaft gewertet - der Erwartungswert liegt bei einer Reproduktionsrate von 3-8 Kindern pro Ehe der Senioren.... - und daher subventioniert. Zu Lebzeiten: Ehegattensplitting, zu Todeszeiten Freibeträge und Rentenansprüche
...eine 52-jährige Freundin hatte seit 19 Jahren eine monogame Partnerschaft mit ihrer Freundin, diese ist 2011 durch einen Unfall verstorben. Das kommt vor. Nun aber: die gemeinsam erworbene Eigentumswohnung soll sie nun erneut finanzieren, da sie einen Freibetrag in der "Erbschaftssteuer" von nur ~5.000€ hat - darüberhinaus soll sie nun 50% des Wertes für die Wohnung an den Fiskus abführen. Als heterosexuelle Ehefrau hätte sie einen Freibetrag in Höhe von 800.000€ auf die Wohnung.
Weil sie aber lesbisch ist, muss sie bis zu 50% auf 795.000€ an den Fiskus abführen, je nachdem wie hoch der Fiskus die gemeinsame Wohnung bewerten wird.
Das kann doch nicht sein, oder?
Dann soll der Fiskus gleich eine Lesbensteuer einführen.... .
Rein finanzmathematisch eine völlig korrekte Betrachtung, Schwule und Lesben leisten nur einen reduzierten Beitrag bei den generationsübergreifenden Sicherungssystemen.
Ich sehe das genau so wie Frank. Die Freundin hat ja einen Anteil an der Wohnung, so, wie es zwischen den beiden geregelt war, im Idealfall 50%. Also muss sie dann auf die restlichen 50% Erbschaftssteuer von 30 % zahlen (Wenn sie nicht mehr als 13.000.000 geerbt hat, dann wären es 50%.) Ich finde das prinzipiell gerecht. (Achtung, dies ist keine Rechtsberatung)
Das Leben ist viel zu kurz, um schlechten Wein zu trinken. (Goethe)
Na, da sie nicht als Partnerschaft eingetragen waren, zahlt sie DAS GLEICHE, was auch alle anderen Nicht-Verheirateten oder Freunde, Kumpels, Bekannte o. a.e, die irgendetwas gemeinsam angeschafft haben (Segelyacht, Oltimer, wasauchimmer) zahlen.
Das ist keine Benachteiligung von Lesben oder Schwulen oder Nicht-Verheirateten, sondern die Benachteiligung der Nicht-Verheirateten gegenueber den Verheirateten.
Und die hat einen historischen Grund, naemlich den Nachteilsausgleich dafuer, dass Verheiratete Paare (früher i. d. R.) Kinder bekamen und damit Nachteile finanzieller Art hatten, das Sozialsystem durch diese Kinder aber insgesamt profitierte. Man wollte also Anreize fuer eine Heirat schaffen - und Geld ist meist ein Argument (Merke: "JEDER Mensch ist bestechlich. Der eine mit Geld, der andere mit'm Messer".
Wie verhaelt es sich dann mit schw. oder lesb. Paaren, die mit vorher gezeugten Kindern, verheiratet leben? Gibt es ja nun auch schon.
Nehmt euer Herz in beide Hände, und macht was draus. (Zitat von Lutz Bertram. Ehemaliger blinder DT64 Moderator, den leider die Stasi in ihre Fänge bekam) Buhli
Zitat von Buhli im Beitrag #6Wie verhaelt es sich dann mit schw. oder lesb. Paaren, die mit vorher gezeugten Kindern, verheiratet leben? Gibt es ja nun auch schon.
Na ich denke mal , dann gelten auch für diese Kinder die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle .
Und welches Gesetz gelten dann bei den gleichgeschlechtlichen Eltern? Das ist doch das Thema. Oder?
Nehmt euer Herz in beide Hände, und macht was draus. (Zitat von Lutz Bertram. Ehemaliger blinder DT64 Moderator, den leider die Stasi in ihre Fänge bekam) Buhli
Buhli, ich denke, diese Dinge sind klar geregelt. Untereinander gelten die schon besprochenen Regelungen und in den Regelungen mit den Kindern ist immer die Frage, ob leibliches Kind oder adoptiert. Wenn weder noch, dann gibt es zwischen dem Elternteil und dem Kind kein direktes Verwandschaftsverhältnis.
Das Leben ist viel zu kurz, um schlechten Wein zu trinken. (Goethe)
Und wo bitte ist der Unterschied , zwischen einem leiblichen und adoptierten Kind , im rechtlichen Sinne ??? Denn adoptierte und leibliche Kinder sind rechtlich gleichgestellt . Das gilt ja auch bei einem normalen Ehepaar welches ein oder mehrer Kind(er) adoptiert hat . Bei einer Scheidung bleiben die Kinder bei einem Elternteil , der für den Naturalunterhalt zuständig ist und der andere ist für den Barunterhalt zuständig.
Ob diese Unterhaltsreglungen noch Zeitgemäß und richtig sind , ist eine andere Sache .
Denn vor allem das anrechnen der Erziehungsjahre für die Rente ist so eine Sache . Denn für diese Zählung zählen ja nur die ersten drei Jahre .
Die Ueberschrift bezieht sich doch auf die Elternteile. Oder versteh ich das falsch? Gibt es bei gleichgeschlechtlichen Ehen juristische Unterschiede zu Heteroehen, wenn es um die Kinder geht? Oder gelten die selben Gesetze die auch fuer Patchworkehen angewandt werden?
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